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Wohnmobil fällt nicht unter die Zweitwohnungssteuersatzung

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer setzt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage voraus. Maßgeblich ist die jeweilige Zweitwohnungssteuersatzung, die den Steuergegenstand präzise festlegen muss. In der hier relevanten Satzung werden als Wohnungen auch Wohn- und Campingwagen erfasst, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden.

Nach dem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch fallen Wohnmobile nicht unter den Begriff des Wohn- oder Campingwagens. Unter einem Wohn- oder Campingwagen wird überwiegend ein Anhänger verstanden, der ohne eigenes Antriebsaggregat durch ein Zugfahrzeug bewegt wird und durch Abstellen einen ortsfesten Charakter erlangt. Ein Wohnmobil hingegen ist ein Kraftfahrzeug mit eigener Motorisierung, das mobil bleibt und typischerweise nicht dauerhaft an einem Ort genutzt wird. Die Abgrenzung wird durch gesetzliche Regelungen gestützt, die zwischen Wohnwagen und Wohnmobilen ausdrücklich unterscheiden, etwa in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Auch systematisch ergibt sich, dass die Satzung auf unbewegliche oder jedenfalls auf Dauer ortsgebundene Wohnformen abstellt. Wohnmobile erfüllen dieses Kriterium regelmäßig nicht, da sie trotz möglicher Nutzung zu Aufenthaltszwecken primär Fahrzeuge bleiben und regelmäßig bewegt werden. Der für eine Zweitwohnung kennzeichnende Bezug zu einem festen Standort besteht daher nicht. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung, die sachliche Unterschiede zwischen Wohnmobilen und Wohnwagen im Hinblick auf die Zweitwohnungssteuer anerkennt (vgl. VGH Baden-Württemberg, 22.10.1991 - Az: 2 S 2292/90).

Der Zweck der Zweitwohnungssteuer, einen besonderen örtlichen Aufwand abzugelten, rechtfertigt eine Einbeziehung von Wohnmobilen nicht ohne ausdrückliche Regelung. Eine analoge Anwendung auf Wohnmobile scheidet aus, da die Normbestimmtheit im Abgabenrecht eine klare und vorhersehbare Bestimmung des Steuergegenstands verlangt (vgl. BVerfG, 31.10.2016 - Az: 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13). Hinweise auf eine gegenteilige Absicht des Satzungsgebers sind nicht erkennbar.

Die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass Wohnmobile bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden können (vgl. OVG Schleswig-Holstein, 08.03.2018 - Az: 2 LB 97/17; OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2013 - Az: 14 A 1404/11; VGH Bayern, 14.04.2011 - Az: 4 B 10.2557), bestätigt, dass hierfür eine eindeutige Satzungsnorm erforderlich ist. Fehlt eine solche, bleibt die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer rechtswidrig.

Damit ergibt sich, dass ein Wohnmobil nicht begrifflich unter den Steuergegenstand einer Zweitwohnungssteuersatzung fällt, die ausschließlich Wohn- und Campingwagen erfasst.


VGH Baden-Württemberg, 11.10.2019 - Az: 2 S 2087/19

ECLI:DE:VGHBW:2019:1011.2S2087.19.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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