Es ist arglistig und verletzt die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers, wenn einem von der Versicherung beauftragtem Gutachter verschweigt, das Vorschäden bestanden, weil der Versicherungsnehmer annimmt, diese seien irrelevant.
Die fehlerhafte Beantwortung der Frage des Sachverständigen begründet eine eigenständige Obliegenheitsverletzung, diese wird auch durch die abweichende Angabe in der Schadensanzeige nicht ausgeräumt.
Dies führt auch dazu, dass die Versicherung über die Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung nicht belehren muss.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat - unstreitig - dem von der Beklagten mit der Schadensfeststellung beauftragten Privatgutachter L. bei der zum Zwecke der Schadensermittlung durchgeführten Besichtigung des Fahrzeugs am 22. Juli 2007 falsche Angaben zum Vorhandensein eines Vorschadens gemacht, nämlich wahrheitswidrig angegeben, dass der Wohnwagen keinen Vorschaden aufweise. In dieser unzutreffenden Beantwortung der ihm gestellten Frage liegt eine Verletzung der Auskunftsobliegenheit aus Ziff. E.1.3 AKB (vgl. auch § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG).
Ziff. E.1.3 AKB verpflichtet den Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles dazu, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann, insbesondere, Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Diese Obliegenheit besteht nicht nur gegenüber dem Versicherer, sondern auch gegenüber solchen Personen, die der Versicherer - wie hier- mit der Schadensermittlung beauftragt hat, insbesondere einem vom Versicherer eingeschalteten Sachverständigen.
Dass der Kläger im Rahmen der Schadensanzeigen erklärt hat, das Fahrzeug weise einen Vorschaden auf, der jedoch repariert sei, ändert daran nichts. Die fehlerhafte Beantwortung der Frage des Sachverständigen begründet eine eigenständige Obliegenheitsverletzung, die durch die abweichende Angabe in der Schadensanzeige nicht ausgeräumt wird.
Die gesonderte Angabe gegenüber dem Sachverständigen war auch nicht wegen bestehender Kenntnis des Versicherers entbehrlich. Kennt ein Versicherer einen erfragten Umstand bereits, so verletzen fehlerhafte oder unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers. Fragen nach einem solchen dem Versicherer bekannten Umstand, sind der Aufklärung des Tatbestands nicht dienlich, weil der Tatbestand insoweit bereits aufgeklärt ist.
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