Im Einzelfall ist ein Mangel unzulänglicher Ebenheit der Außenhaut im Bereich der Fensterausschnitte eines Wohnmobils als geringfügig zu werten, wenn eine Beseitigung nur durch Rückbau einer Seitenwand in Betracht kommt, was einer teilweisen Neuherstellung des Wohnmobils gleichkäme, die Funktionsbeeinträchtigung null ist und die Grenze zwischen erwartbarer Sollbeschaffenheit und Mangel nur knapp überschritten ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich, das heißt der Mangel geringfügig ist. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage des Einzelfalls, wobei im Falle eines behebbaren Mangels grundsätzlich nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen ist, sondern auf die Kosten der Mangelbeseitigung. Aufgrund der gebotenen Interessenabwägung kann im Einzelfall bei sehr geringfügiger Gebrauchsbeeinträchtigung ein Mangel auch dann unerheblich sein, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt. Ist der Mangel gar nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar, so kommt es entscheidend auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an.
Der festzustellende Mangel ist hiernach unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.
Der Mangel unzulänglicher Ebenheit der Außenhaut im Bereich der Fensterausschnitte beeinträchtigt die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils in keiner Weise.
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