Geräusche, die von Kinderspielplätzen ausgehen, sind im bauplanungs- und immissionsschutzrechtlichen Kontext grundsätzlich hinzunehmen. Bereits vor der Einführung des § 22 Abs. 1a BImSchG galt, dass die von ordnungsgemäß genutzten Kinderspielplätzen verursachten Geräusche im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen. Sie überschreiten nicht die Schwelle, die eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des Rücksichtnahmegebots begründen könnte.
Ein Abwehrrecht von Nachbarn gegen eine genehmigte bauliche Anlage kann daher nicht allein auf die Erwartung gestützt werden, dass durch den Aufenthalt von Kindern auf einem Spielplatz oder durch kindliches Verhalten allgemeine Lärmimmissionen entstehen. Solche Geräusche sind sozialadäquat und planungsrechtlich regelmäßig als mit der Gebietsart vereinbar einzustufen.
Ein Abwehrrecht von Nachbarn gegen eine genehmigte bauliche Anlage kann daher nicht allein auf die Erwartung gestützt werden, dass durch den Aufenthalt von Kindern auf einem Spielplatz oder durch kindliches Verhalten allgemeine Lärmimmissionen entstehen. Solche Geräusche sind sozialadäquat und planungsrechtlich regelmäßig als mit der Gebietsart vereinbar einzustufen.
OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2019 - Az: 10 A 1801/18
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1023.10A1801.18.00
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