Ein Grundstückseigentümer muss bauliche Anlagen so einrichten, dass Niederschlags- und Abwasser nicht auf Nachbargrundstücke gelangt - auch wenn ein vollständiger Schutz vor Überschwemmungen technisch unmöglich ist. Diese Pflicht besteht, soweit Maßnahmen möglich und zumutbar sind, die eine spürbare Verminderung der Wassermenge bewirken.
§ 27 NachbG NRW verpflichtet Grundstückseigentümer, ihre baulichen Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Grundstück des Nachbarn tropft, abgeleitet wird oder übertritt. § 29 NachbG NRW regelt entsprechendes für künstlich abgeleitete Abwässer. Diese Vorschriften begründen jedoch keine Garantenstellung dahingehend, dass keinerlei Niederschlag auf das Nachbargrundstück gelangen darf. Vielmehr ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Traufwasser durch geeignete Maßnahmen und in seinem Ermessen liegende Vorkehrungen vom Nachbargrundstück fernzuhalten.
Grundsätzlich relevant sind nur erhebliche Mengen an Niederschlagswasser, die einen Schaden befürchten lassen. Durch Naturereignisse ausgelöste Störungen sind dem Eigentümer eines Grundstücks nur zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigungen durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden sind. Starkregen, der nach den Regeln der Baukunst von technischen Anlagen nicht mehr zu bewältigen ist, kann die Zurechnung ausschließen (vgl. BGH, 25.03.1982 - Az: III ZR 202/80).
Die Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers entfällt nicht dadurch, dass vertragliche Vereinbarungen mit Dritten über Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten bestehen. Solange das Alleineigentum fortbesteht und keine umfassende Übertragung sämtlicher aus dem Eigentum folgenden Pflichten erfolgt ist, bleibt der Eigentümer für die Einhaltung nachbarrechtlicher Bestimmungen verantwortlich.
Eine schadensträchtige Überschwemmungsgefahr besteht nicht nur bei singulären Extremwetterereignissen (sogenannten „Jahrhundertregen“). Maßgeblich ist vielmehr, ob bereits bei Starkregenereignissen mit geringerer Wiederkehrwahrscheinlichkeit eine Gefährdung des Nachbargrundstücks droht. Ereignisse der Kategorie SRI 6 (Starkregenindex mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von 50 Jahren) sind nicht als unbeherrschbare Naturereignisse einzuordnen, gegen die keine Schutzmaßnahmen mehr ergriffen werden müssen. Insbesondere vor dem Hintergrund einer durch den Klimawandel bedingten Zunahme von Starkregenereignissen können auch solche Ereignisse mit mittlerer Wiederkehrwahrscheinlichkeit eine Handlungspflicht begründen. Die Unterschiede in den Auswirkungen zwischen verschiedenen Starkregenindizes können im Einzelfall gering sein. Wenn sich etwa Ereignisse der Kategorie SRI 6 und SRI 7 bei einem Dauerregen von 45 Minuten in ihren Auswirkungen nur um 2 bis 3 Zentimeter Wasseransammlung unterscheiden, ist die Annahme gerechtfertigt, dass bereits bei der niedrigeren Kategorie eine relevante Gefährdung vorliegt.
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