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Auch die Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung hat Grenzen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB i.V.m. § 259 Abs. 1 BGB analog folgt kein Recht auf Einsicht in Belege, durch welche Arbeitgeberanteile und Gemeinkosten nachgewiesen werden sowie die Gewinnabführungs- Gewinnverteilungsverträge beauftragter und beherrschter dienstleistungsausführender Tochterfirmen und die Arbeitsverträge der bei den, von der Beklagten beauftragten, Firmen beschäftigten Personen.

Im Rahmen der jährlichen Abrechnung über die vorausbezahlten Betriebskosten, ist der Vermieter verpflichtet den Mietern die Überprüfung durch Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu ermöglichen. Insofern sind sämtliche Rechnungen und Belege, insbesondere auch Verträge des Vermieters mit Dritten, auf Verlangen vorzulegen, soweit deren Heranziehung für eine sachgerechte Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist.

Hiervon umfasst ist jedoch nicht die Einsicht in Belege, welche die Beziehungen des Vertragspartners der Beklagten mit Vierten sowie deren interne Aufschlüsselung betreffen. Denn dies ist nicht Teil der Rechnungslegung des Vermieters, sondern Teil der Rechnungslegung des Vertragspartners des Vermieters.

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