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Räum- und Streupflicht einer WEG bei Parkplatzzufahrt auch für Fahrzeuge?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht für einen Schaden, der einem Fahrzeug auf der Ausfahrt ihres Parkplatzes durch Glätte entsteht, wenn für diesen Bereich keine Verkehrssicherungspflicht besteht. Auch bei frei zugänglichen Parkplätzen begründet die Nutzung durch Fahrzeuge nicht automatisch eine grundsätzliche Räum- und Streupflicht.
Bei solchen Parkplätzen sind keine allzu hohe Anforderung an eine Verkehrssicherungspflicht zu stellen. Insbesondere darf ein Nutzer der Fläche nicht erwarten, dass diese absolut gefahrlos und mangelfrei benutzt werden kann. Grundsätzlich ist auf solchen Parkplätzen die Räum- und Streupflicht vorrangig auf den Schutz des Fußgängerverkehrs auszurichten. Es ist davon auszugehen, dass auf einem Parkplatz regelmäßig nur mit geringer Geschwindigkeit gefahren wird und ein Nutzer des Parkplatzes sein Fahrverhalten an die gegebenen Wetterverhältnisse anpassen muss. Er kann schlechthin nicht erwarten, dass sich bei einer entsprechenden Wetterlage im Winter an keiner Stelle Eis bildet, welches eine Glätte entstehen lässt
Eine abweichende Pflicht ergibt sich auch nicht aus kommunalen Reinigungsverordnungen, wenn diese ausdrücklich nur Gehbahnen erfassen. Ein Anspruch auf Schadensersatz scheidet in einem solchen Fall mangels Pflichtverletzung aus.
AG Fürth/Bayern, 18.03.2020 - Az: 30 C 1137/19
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