Sanierungsarbeiten berechtigen nicht zur Mietminderung!
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Im vorliegenden Fall wurde eine Brücke saniert. Wohnungsmieter fühlten sich hierdurch belästigt, weil die resultierende Lärmentwicklung das Öffnen der Fenster unmöglich gemacht hätte. Zudem verhinderte die Staubentwicklung die Nutzung des Balkons, die Aussicht hätte sich verschlechtert und die Umleitung des Verkehrs für zu einem störenden Lichteinfall im Wohn- und Schlafzimmer - sowie Mieter. Diese klagten, nachdem der Vermieter kein Mietminderungsrecht anerkennen wollte.
Vor Gericht unterlagen die Mieter, da zum einen die Verschlechterung der Aussicht keine unmittelbare Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache darstellt und eine bestimmte Aussicht auch nicht zur vertraglich vereinbarten Nutzung einer Wohnung gehört. Nur im Ausnahmefall kann etwas anderes gelten, wenn beide Parteien die Lage als Wohnwert bildendes Merkmal ansehen bzw. dies im Mietzins berücksichtigt wurde. Auch der beklagte Lichteinfall stellt keinen Mangel dar und mindert die Tauglichkeit der Mietsache allenfalls unerheblich, da durch ein Rollo oder einen Vorhang schnell Abhilfe geschaffen werden kann. Da Staub insbesondere in einer Stadtwohnung ein alltägliches Problem ist, konnte das Gericht auch bei der beklagten Staubentwicklung allenfalls einen unerheblichen Mangel erkennen, da der Balkon ohnehin stärker von Umwelteinflüssen betroffen ist als der Innenbereich der Wohnung.
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