Bei
fiktiver Abrechnung sind Arbeitsschritte, die objektiv nicht erforderlich sind, nicht zu ersetzen.
Schutzmaßnahmen hinsichtlich der COVID-19 Pandemie dienen überwiegend dem Schutz der
Arbeitnehmer des Reparaturbetriebs, auch wenn sie bei Fahrzeugrückgabe auch dem Geschädigten zu Gute kommen. Kosten des Arbeitsschutzes unterfallen den Gemeinkosten und sind nicht als gesonderte Rechnungspositionen ersatzfähig.
Kosten der Probefahrt sind nicht zu erstatten, da diese Fahrt nicht der Reparatur dient, sondern der Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der bisher ausgeführten Arbeiten. Diese Kontrolle dient dem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen des Werkbestellers und dient vornehmlich dem Interesse des Werkunternehmers. Daher gehören diese Kosten nicht zu den erforderlichen Herstellungskosten.
Kosten der Fahrzeugreinigung sind nicht zu ersetzen, wenn eine außergewöhnliche Verschmutzung entweder durch den Unfall selbst oder durch konkrete Reparaturvorgänge hervorgerufen wurde. Geht eine solche Verschmutzung aus dem Gutachten nicht hervor, sind Reinigungskosten nicht zu ersetzen.
Bei fiktiver Abrechnung greift auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Werkstattrisiko“.