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Notwegerecht: Keine Duldungspflicht bei fehlender Baugenehmigung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Unterlassung der unbefugten Nutzung seines Grundstücks als Zufahrtsweg verlangen, wenn keine Duldungspflicht besteht. Das Betreten und Befahren durch Dritte stellt bereits eine Beeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB dar, unabhängig vom Umfang der Fläche oder einem eigenen Nutzungsinteresse des Eigentümers. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Duldungspflicht trägt der Störer. Eine jahrzehntelange Duldung begründet kein konkludentes Dauerschuldverhältnis.

Ein Notwegerecht nach § 917 BGB setzt voraus, dass dem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Bei einem Wohngrundstück ist die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen zwar grundsätzlich erforderlich, es genügt jedoch, wenn mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Grundstück herangefahren werden kann. Eine Zufahrt bis vor das Haus ist nicht notwendig (vgl. BGH, 22.01.2016 - Az: V ZR 116/15; BGH, 24.01.2020 - Az: V ZR 155/18). Persönliche Umstände wie hohes Lebensalter sind bei der objektiven Betrachtung unerheblich.

Der Grundstückseigentümer muss einen Zugang auf dem eigenen Grundstück auch dann schaffen, wenn dies umständlicher oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks. Erst wenn die Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder unzumutbar geschmälert wird, besteht ein Notwegerecht. Maßgeblich ist das Verhältnis der Kosten zur Wirtschaftlichkeit der Nutzung (vgl. BGH, 07.07.2006 - Az: V ZR 159/05). Ein pauschaler Verweis auf Kosten genügt nicht.

Ein Notwegerecht setzt zudem voraus, dass die Nutzung des Grundstücks ordnungsgemäß ist. Bei fehlender Baugenehmigung für ein Wohngebäude liegt keine ordnungsgemäße Nutzung vor. Eine bloße Duldung durch die Bauaufsichtsbehörde entfaltet keine Legalisierungswirkung (vgl. BVerwG, 04.06.1996 - Az: 4 C 15.95). Die langjährige Nutzung begründet kein Wegerecht durch unvordenkliche Verjährung, da § 917 BGB eine abschließende Regelung darstellt. Eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs durch jahrzehntelange Duldung liegt nicht vor, da der Nutzer nicht darauf vertrauen darf, dass der Eigentümer dauerhaft auf seine Rechte verzichtet (vgl. BGH, 22.01.2016 - Az: V ZR 116/15).


OLG Köln, 27.06.2025 - Az: 6 U 113/24

ECLI:DE:OLGK:2025:0627.6U113.24.00

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