Üblicherweise kann von den Mietern verlangt werden, dass sie bis zu drei Mal am Tag lüften und zwar einmal Morgens, einmal am frühen Abend und einmal kurz vor dem Schlafengehen. Jegliches darüber hinaus gehende Lüftungserfordernis entspricht nicht dem üblichen Mietgebrauch und ist den Mietern auch nicht zumutbar.
Es ist Aufgabe der Vermieterin, im Rahmen ihrer Verpflichtung dem Mieter ein vertragsgerechtes Wohnen zu ermöglichen, ein Raumklima zu schaffen, in dem es ausreicht, die Wohnung drei Mal täglich zu lüften. Die Vermieterin hat unabhängig davon, ob das Haus baulichen Mängel im Sinne der Bauordnung aufweist, für entsprechende zusätzliche Entlüftungsvorrichtungen zu sorgen, wenn andernfalls ein unzumutbares Lüftungsverhalten (hier: 6-8maliges Stoßlüften pro Tag) notwendig wäre.