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Anspruch auf Einhaltung der Hausordnung gegen mitnutzenden Hausmiteigentümer

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 745 I BGB, der auf die Gemeinschaft nach Bruchteilen anwendbar ist, kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Gegenstand des Mehrheitsbeschlusses kann auch eine Hausordnung sein.

Eine Nutzungsregelung für den Gebrauch von Gemeinschaftsräumen durch Miteigentümer kann zulässigerweise bestimmen, dass das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus oder Hausflur grundsätzlich unzulässig ist, soweit diese Gegenstände der Wohnungseinrichtung oder dem Wohnungsgebrauch zuzuordnen sind, z.B. das Aufstellen eines Schuhregals. Etwas anderes gilt, wenn das Abstellen des Gegenstandes sachgerecht und nicht störend ist, wie etwa bei Kinderwägen oder Rollatoren.


LG München II, 12.08.2021 - Az: 1 O 1832/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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