Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.040 Anfragen

Wohnen im Zirkuswagen ohne Baugenehmigung: Sofortige Nutzungsuntersagung auch noch Jahre nach Kenntniserlangung rechtmäßig

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Verpflichtung und Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände kann nicht verwirkt werden. Dies gilt unabhängig davon, wie lange der Behörde die Rechtsverstöße bereits bekannt sind. Die zeitliche Komponente der Kenntnisnahme ist für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung. Das behördliche Einschreiten bleibt auch dann zulässig, wenn zwischen Kenntniserlangung und Maßnahmenerlass mehrere Jahre vergehen.

Im vorliegenden Fall waren der Behörde die Wohn- und Zirkuswagen auf dem Grundstück bereits seit mehreren Jahren bekannt. Der Einwand, die Behörde habe seit fünf Jahren Kenntnis von den Vorgängen und ordne nun erst den Sofortvollzug an, ändert an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nichts. Die Bauaufsichtsbehörde bleibt auch nach längerer Untätigkeit befugt und verpflichtet, gegen formell illegale bauliche Anlagen vorzugehen.

Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Nutzungsverbots vor, ist ein solches in der Regel auch anzuordnen.

Die Ermessensausübung richtet sich nach § 40 HVwVfG und der in § 61 Abs. 2 HBO niedergelegten übergeordneten Aufgabe, bei baulichen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen. Dem der Behörde eingeräumten Ermessen ist die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen – sogenanntes intendiertes Ermessen. Das behördliche Ermessen wird durch die Norm nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (VGH Hessen, 10.08.2017 - Az: 4 A 839/15.Z; VGH Hessen, 28.01.2025 - Az: 4 B 2483/24; VGH Hessen, 25.06.2014 - Az: 3 A 1024/13).

Vorliegend betraf dies mehrere ohne Genehmigung errichtete Wohn- und Zirkuswagen, die zu Wohn- und Aufenthaltszwecken genutzt wurden und den Charakter einer Bauwagensiedlung aufwiesen. Die Bauaufsichtsbehörde untersagte die Nutzung sämtlicher auf dem Grundstück befindlicher Wohn- und Zirkuswagen sowie die Nutzung des Grundstücks zur Überlassung und Vermietung als Stell- bzw. Lagerplatz für bauliche Anlagen an andere Personen. Die formelle Illegalität der baulichen Anlagen stand außer Frage.

Ein Ausnahmefall, der ein ausnahmsweises Absehen vom Erlass eines Nutzungsverbots rechtfertigen könnte, liegt insbesondere dann nicht vor, wenn eine fortgesetzte Missachtung rechtlich verbindlicher Vorgaben gegeben ist. Die fortgesetzte Missachtung rechtfertigt ein zügiges behördliches Einschreiten, um eine negative Vorbildwirkung effektiv zu vermeiden.
Vorliegend erfolgte trotz erfolgter Ablehnung der nachträglichen Legalisierung und trotz laufendem Gerichtsverfahren eine weitere Erweiterung der illegalen Nutzung durch Hinzukommen zusätzlicher Bauwagen. Die Behörde ist berechtigt, auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Das Aufstellen und Errichten baulicher Anlagen ist rechtlich erst nach Vorliegen einer Baugenehmigung zulässig.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

AnwaltOnline - bekannt aus Frankfurter Rundschau

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Danke für die schnelle und einfach Abwicklung bzw. eine kurze, aber detailierte Bewertung meiner Situations bzgl. der Verlängerung eines ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant