Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Corona-Einrichtungsschutzverordnung soweit diese ab Jahrgang 7 mit Ausnahme der Abschlussklassen Distanzunterricht vorsieht liegen nicht vor.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsteller wenden sich gegen § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung vom 18. März 2021 (GVBl. S. 162) - Corona-Einrichtungsschutzverordnung. Die Vorschrift verordnet, dass ab Jahrgang 7 mit Ausnahme der Abschlussklassen Distanzunterricht erfolgt.
Die Antragstellerin zu 1) ist 14 Jahre alt und besucht die neunte Klasse des Frankfurter Goethegymnasiums. Der Antragsteller zu 2) ist 12 Jahre alt und besucht die siebte Klasse des Goethegymnasiums. Die Antragstellerin zu 3) ist 14 Jahre alt und besucht die achte Klasse der IGS Ernst-Reuter-Schule in Frankfurt. Sie ist Legasthenikerin und benötigt für die Hausaufgaben mehr Zeit. Die Antragstellerin zu 4) ist 13 Jahre alt und besucht die achte Klasse auf dem gymnasialen Zweig der Justin-Wagner-Schule in Roßdorf. Alle Antragsteller werden zurzeit ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die angegriffene Regelung erweist sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig (1.), noch erfordert eine - bei (unterstellt) offenen Erfolgsaussichten eines Normenkontrollhauptsacheverfahrens vorzunehmende - Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung (2.).
1. Die angegriffene Regelung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig.
a. Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigung für die streitgegenständliche Norm.
b. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaEV ist von der nach den vorstehenden Ausführungen rechtmäßigen gesetzlichen Ermächtigung gedeckt und zwar auch unter Berücksichtigung der zusätzlich einschränkenden Vorgabe „soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“ in § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. HS IfSG.
Der hier verordnete Distanzunterricht ist zwar ausdrücklich in den vorgenannten Normen des IfSG nicht genannt, aber als Minus gegenüber der Schulschließung in § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG i. V. m. § 33 Nr. 3 IfSG ebenfalls von der Verordnungsermächtigung gedeckt.
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