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Bordell im allgemeinen Wohngebiet

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wegen formeller Illegalität ergehenden Nutzungsuntersagung liegt regelmäßig im öffentlichen Interesse.

Für eine aktive Duldung, die einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegengehalten werden kann, genügt es nicht, wenn die Behörde gegen ein illegales Vorhaben – auch jahrzehntelang – nicht vorgeht, obwohl sie von diesem Kenntnis hat.

Ein bordellartiger Betrieb mit Partys am Wochenende, Erstreckung des „Geschehens“ auf Außenpool und Gartenbereich, großer Fluktuation bei den Prostituierten und Öffnungszeiten von 17 bis 18 Stunden täglich, kann nicht als in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich angesehen werden, selbst wenn dieses infolge seiner Lage nahe einer vielbefahrenen Landesstraße mit größerem Verkehrsaufkommen vorbelastet ist.

Duldungsanordnungen gegenüber Dritten sind nur erforderlich, wenn der Adressat der Nutzungsuntersagung ohne diese aufgrund entgegenstehender Rechte Dritter (zivil-) rechtlich gehindert wäre, der behördlichen Anordnung Folge zu leisten.


VGH Hessen, 27.01.2020 - Az: 3 B 1864/19

ECLI:DE:VGHHE:2020:0127.3B1864.19.00

Vorgehend: VG Gießen, 26.07.2019 - Az: 1 L 2835/19.GI

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