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Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter machen persönliche Belegeinsicht nicht unzumutbar!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die persönliche Wahrnehmung eines Termins zur Belegeinsicht in der Wohnung des im selben Hause wohnenden Vermieters ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil zwischen den Mietparteien Unstimmigkeiten unter anderem über den Fortbestand des Mietverhältnisses bestehen.

Nimmt der Mieter zwei angebotene Termine zur Belegeinsicht ohne hinreichenden Grund nicht wahr, so ist eine entsprechende Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwar kann ein Vermieter im Einzelfall aus Gründen von Treu und Glauben zur Übersendung von Kopien verpflichtet sein. Bloße Unstimmigkeiten zwischen den Mietparteien, auch über das Fortbestehen des Mietverhältnisses, genügen hierfür jedoch nicht. Dem Mieter war es ohne weiteres möglich, für die Einsicht in die Belege die Wohnung der Vermieterin im selben Haus aufzusuchen. In jedem Fall hätte sie aber eine bevollmächtigte Person benennen können. In diesem Zusammenhang hätte der Mieter oder die von ihm bevollmächtigte Person auch ohne Zustimmung der Vermieterin Abschriften oder Fotografien der Belege fertigen können (LG Potsdam, 17.08.2011 - Az: 4 S 31/11).

Die von der Vermieterin angebotenen Termine zur Belegeinsicht waren ausreichend und auch nicht zu kurzfristig angesetzt. Der Mieter hatte nach seinem eigenen Vortrag ein erhebliches Interesse an einer Einsicht in die Belege, so dass ihm auch zugemutet werden konnte, sich hierfür kurzfristig bereitzuhalten, zumal die Einsichtnahme ja im selben Haus zu erfolgen hatte.


AG Lennestadt, 03.08.2016 - Az: 3 C 107/16

ECLI:DE:AGOE2:2016:0803.3C107.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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