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Zweifel an einer Eigenbedarfskündigung gehen zu Lasten des Vermieters

Mietrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Da der Vermieter für den von ihm geltend gemachten Eigenbedarf die Beweislast trägt (BVerfG, 30.03.1993 - Az: 2 BvR 459/93), so müssen letzte Zweifel dahingehend, ob im Zeitpunkt der Kündigung ein ernsthafter Nutzungswunsch bestand, zu seinen Lasten gehen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Kammer hat unter Beachtung der vom BGH aufgestellten Grundsätze den Nutzungswunsch des Klägers daraufhin überprüft, ob dieser ernsthaft verfolgt wird und ob er von vernünftigen nachvollziehbaren Gründen getragen ist (s. nur BGH, 04.03.2015 - Az: VIII ZR 166/14). An einer Vernünftigkeit und Nachvollziehbarkeit des vom Kläger zugunsten seiner Tochter artikulierten Nutzungswunsches bestehen keine Zweifel. Dabei hat die Kammer beachtet, dass das Nutzungsinteresse, das der Vermieter für sich oder seine nahen Angehörigen reklamiert, grundsätzlich zu respektieren ist. Eine Grenze wird lediglich durch den Rechtsmissbrauch gezogen. Wenn – wie hier – die Tochter des Vermieters infolge einer Trennung von ihrem bisherigen Lebensgefährten aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und nunmehr eine im elterlichen Eigentum stehende, derzeit aber vermietete Immobilie beziehen will, auch weil sie diese im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit als ideal empfindet, ist dies per se als plausibel zu bewerten. Keinesfalls darf das Gericht seine eigenen Vorstellungen von einem für die Bedarfsperson angemessenen Wohnbedarf oder einer für diese optimale Lage für ihre Erwerbstätigkeit an die Stelle der Vorstellungen des Vermieters bzw. der Bedarfsperson setzen.

Allerdings ist – gleichsam in einem zweiten Schritt – zu prüfen, ob der vom Vermieter (für die Bedarfsperson) reklamierte Nutzungswunsch auch ernsthaft verfolgt wird und bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Eine lediglich vage Nutzungsabsicht rechtfertigt keine Eigenbedarfskündigung (BGH, 23.09.2015 - Az: VIII ZR 297/14).

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