Eine fortdauernde Zahlungsunpünktlichkeit kann als Ausdruck mangelnder Zahlungswilligkeit und -fähigkeit geeignet sein, die vertragliche Vertrauensgrundlage schwer zu erschüttern. Erforderlich ist, dass die Zahlungsunpünktlichkeit einen längeren Zeitraum umfasst, mögen die unpünktlichen Mietzahlungen auch teilweise vor und teilweise nach der gemäß
§ 543 Abs. 3 BGB erforderlichen
Abmahnung liegen.
Die rechtliche Bewertung erfordert eine Gesamtabwägung, welche unter anderem die Anzahl der Verspätungen, die betroffenen Zeiträume, die zwischen den Verspätungen liegenden Zeiträume, die Höhe der (kumulierten) verspäteten Beträge, eine dem Mieter bekannte besondere Angewiesenheit der Vermieterpartei auf pünktliche Zahlungseingänge und den bisherigen Verlauf des Mietverhältnisses berücksichtigt. Dabei kommt wegen der Warnfunktion der Abmahnung dem Verhalten des Mieters nach deren Erhalt hervorgehobene Bedeutung zu. Bei der Abwägung zu berücksichtigen ist ebenfalls das von Art. 14 GG geschützte Recht des Mieters, seinen Lebensmittelpunkt und schutzwürdigen Rückzugsraum nicht zu verlieren.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert für die Beurteilung einer Kündigung nach wiederholt unpünktlichen Mietzahlungen eine einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung (Anschluss an BGH, 11.01.2006 - Az:
VIII ZR 364/04). Hierbei kommt es gerade auch darauf an, ob sich unpünktliche Mietzahlungen nach der Abmahnung nachhaltig fortsetzen.
Bei elektronischer Einreichung eines mit gültiger Signatur des Absenders versehenen Schriftsatzes bei Gericht und Übermittlung dieses Schriftsatzes durch das Gericht an einen dritten Empfänger (hier: Postzustellung) wird die elektronische Form im Verhältnis zwischen Absender und Empfänger nicht eingehalten. Denn die Legitimationswirkung der Absendersignatur besteht in diesem Fall nur gegenüber dem Gericht.