Der Mieter ist berechtigt, eine nicht funktionierende Toilettenspülung auch bei fehlendem Verzug des Vermieters in Eigenregie reparieren zu lassen.
Es ist richtig, dass die Klägerin die Beklagte nicht ordnungsgemäß über den Mangel nach § 536 c BGB informiert hatte. Denn die Mängelrüge vom 14.3.2024 erreichte die Beklagte nicht. Dies deshalb, weil die dort angegebene Anschrift nicht mehr die aktuelle Wohnanschrift der Beklagten war.
Auch kann sich die Klägerin nicht auf die Anschrift im Mietvertrag berufen, weil diese Anschrift ihr bekanntermaßen ebenfalls nicht als aktuelle Anschrift bekannt war. Ansonsten hätte sie nicht nach Mietvertragsschluss und dortiger Angaben der Vermieteranschrift mit D. an die G.-Straße geschrieben. Unabhängig davon war der Klägerin jedoch die Telefonnummer der Klägerin bzw. des Zeugen G. bekannt, so dass sie über ihren Betreuer sich auch fernmündlich oder über Whatsapp an die Klägerin hätte wenden können. Inwieweit dies wegen der Zwischenschaltung des Betreuers, der von alldem möglicherweise keine Kenntnis hatte, diesem nicht zuzurechnen ist, kann letztlich offenbleiben.
Denn die Klägerin war gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB berechtigt, die nicht funktionierende Toilettenspülung auch bei fehlendem Verzug des Vermieters - wie hier, vgl. § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB - in Eigenregie reparieren zu lassen. Ausweislich des Mietvertrages hat die Wohnung eine Toilette. Es ist der Klägerin nicht zumutbar auf einen Verzugseintritt des Vermieters zu warten, wenn die Toilette nicht funktioniert. Es liegt auf der Hand, dass eine funktionierende Toilette in Mitteleuropa conditio sine qua non (unabdingbare Voraussetzung) für ein angemessenes Leben eines Menschen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
In der Wohnung der Klägerin war ein Mangel an der Toilette aufgetreten. Diesen Mangel hat die Klägerin in Selbstvornahme reparieren lassen.Es ist richtig, dass die Klägerin die Beklagte nicht ordnungsgemäß über den Mangel nach § 536 c BGB informiert hatte. Denn die Mängelrüge vom 14.3.2024 erreichte die Beklagte nicht. Dies deshalb, weil die dort angegebene Anschrift nicht mehr die aktuelle Wohnanschrift der Beklagten war.
Auch kann sich die Klägerin nicht auf die Anschrift im Mietvertrag berufen, weil diese Anschrift ihr bekanntermaßen ebenfalls nicht als aktuelle Anschrift bekannt war. Ansonsten hätte sie nicht nach Mietvertragsschluss und dortiger Angaben der Vermieteranschrift mit D. an die G.-Straße geschrieben. Unabhängig davon war der Klägerin jedoch die Telefonnummer der Klägerin bzw. des Zeugen G. bekannt, so dass sie über ihren Betreuer sich auch fernmündlich oder über Whatsapp an die Klägerin hätte wenden können. Inwieweit dies wegen der Zwischenschaltung des Betreuers, der von alldem möglicherweise keine Kenntnis hatte, diesem nicht zuzurechnen ist, kann letztlich offenbleiben.
Denn die Klägerin war gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB berechtigt, die nicht funktionierende Toilettenspülung auch bei fehlendem Verzug des Vermieters - wie hier, vgl. § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB - in Eigenregie reparieren zu lassen. Ausweislich des Mietvertrages hat die Wohnung eine Toilette. Es ist der Klägerin nicht zumutbar auf einen Verzugseintritt des Vermieters zu warten, wenn die Toilette nicht funktioniert. Es liegt auf der Hand, dass eine funktionierende Toilette in Mitteleuropa conditio sine qua non (unabdingbare Voraussetzung) für ein angemessenes Leben eines Menschen ist.
AG Bernau, 04.04.2025 - Az: 10 C 513/24
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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