Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) liegen in gewerblichen Mietverträgen dann vor, wenn die Vertragsbedingungen einseitig von einer Partei gestellt wurden. Dies ist der Fall, wenn eine Partei die Vertragsbedingungen auswählt und der andere Vertragsteil keinen Einfluss auf deren Gestaltung hat.
Derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der AGB beruft, trägt die Beweislast für deren Vorliegen. Wenn jedoch der Mietvertrag auf Grundlage eines individuellen Gesprächs zwischen den Parteien entworfen wurde, kann nicht von einer einseitigen Stellung der Vertragsbedingungen ausgegangen werden.
Dass bestimmte Klauseln einen Vertragspartner begünstigen, reicht nicht aus, um diesen als Verwender der AGB zu qualifizieren. Auch § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, der eine Vermutung zugunsten des Unternehmers als Verwender bei Verbraucherverträgen vorsieht, greift nicht, wenn die Vermietung keine gewerbliche Tätigkeit darstellt. In einem solchen Fall unterliegen die Vertragsbedingungen nicht der AGB-Kontrolle.
Derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der AGB beruft, trägt die Beweislast für deren Vorliegen. Wenn jedoch der Mietvertrag auf Grundlage eines individuellen Gesprächs zwischen den Parteien entworfen wurde, kann nicht von einer einseitigen Stellung der Vertragsbedingungen ausgegangen werden.
Dass bestimmte Klauseln einen Vertragspartner begünstigen, reicht nicht aus, um diesen als Verwender der AGB zu qualifizieren. Auch § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, der eine Vermutung zugunsten des Unternehmers als Verwender bei Verbraucherverträgen vorsieht, greift nicht, wenn die Vermietung keine gewerbliche Tätigkeit darstellt. In einem solchen Fall unterliegen die Vertragsbedingungen nicht der AGB-Kontrolle.
LG Duisburg, 15.10.2021 - Az: 6 O 274/20
ECLI:DE:LGDU:2021:1015.6O274.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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