Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenEin Mietverhältnis, das auf Mieterseite mit mehreren Personen geschlossen wurde, muss auch gegenüber allen Mietern gekündigt werden.
Die
Kündigung muss jedoch nicht gegenüber der unstreitig mehr als vierzig Jahre nicht mehr in der Wohnung lebenden Ehefrau und ehemaligen Mitmieterin ausgesprochen werden.
Der Mieter verhält sich treuwidrig, wenn er einerseits selbst ausführt, dass seine damalige Ehefrau mindestens seit 1971 ausgezogen sei und auch er keinerlei Kenntnis habe, ob und ggf. wo sie noch lebe und sich andererseits darauf beruft, dass das Mietverhältnis mit ihr noch fortbestehe und deshalb auch ihr gegenüber gekündigt werden müsse.
Unstreitig hatten im vorliegenden Fall beide Parteien seit mehr als 40 Jahren das Mietverhältnis miteinander ohne die Ehefrau des Mieters fortgesetzt, wobei sämtliche beiderseitigen Erklärungen ausschließlich von ihm allein abgegeben und auch ihm gegenüber von Vermieterseite adressiert wurden. Insofern war davon auszugehen, dass beide Parteien konkludent das Mietverhältnis allein miteinander fortgesetzt und einvernehmlich die Ehefrau aus dem Mietverhältnis entlassen haben.
In einem solchen Fall ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht ersichtlich, dass nach Ablauf von mehr als 40 Jahren die Rechte der ehemaligen Mitmieterin auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auch mit ihr verletzt wären, denn aufgrund des Lebensalters und des Zeitablaufes ist lebensnah nicht mehr damit zu rechnen, dass sie ein ernsthaftes und schützenswertes Interesse an der Fortsetzung des vor über 40 Jahren von ihr faktisch beendeten Mietverhältnisses besteht, wie es gleichsam von Vermieterseite ebenso treuwidrig sein dürfte, sie als Gesamtschuldnerin auf Zahlung von Mietrückständen in Anspruch zu nehmen.