Der Vermieter kann, wenn ein Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden in erheblichem Maße gestört hat, ein Hausverbot aussprechen.
Das Unterlassen der Durchsetzung des ausgesprochenen Hausverbotes stellt eine Pflichtverletzung des Mieters dar, die die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen kann.
Das Unterlassen der Durchsetzung des ausgesprochenen Hausverbotes stellt eine Pflichtverletzung des Mieters dar, die die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen kann.
LG Hamburg, 08.03.2024 - Az: 311 S 89/23
ECLI:DE:LGHH:2024:0308.311S89.23.00
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