Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, kann auch wegen eines in dem Beschäftigungsbetrieb vorgefallenen Ladendiebstahls bzw. des Verdachts des Ladendiebstahls erfolgen. Ein Hausverbot wird der Interessenlage im Allgemeinen nicht gerecht werden.
Im vorliegenden Fall befand sich der Arbeitnehmer in der Altersteilzeit, während dieser Zeit sollte nur noch eine außerordentliche Kündigung möglich sein.
Der Arbeitnehmer kaufte nun bei seinem Arbeitgeber - einer Supermarktkette - ein und wurde hierbei beim Diebstahl einer Packung Frischkäse erwischt. Daraufhin wurde seitens des Arbeitgebers die fristlose Kündigung erklärt.
Das Gericht bestätigte diese Kündigung.
Die Freistellungsphase steht der Zulässigkeit der Kündigung wegen Diebstahl oder Diebstahlsverdacht nicht entgegen, da auch in dieser Zeit ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, welches durch den Diebstahl zerstört wurde.
LAG Schleswig-Holstein, 18.01.2005 - Az: 2 Sa 413/04
ECLI:DE:LARBGSH:2005:0118.2SA413.04.0A
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