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Streit um Stromrechnung: Wann der Mieter nicht zahlen muss

Mietrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Hat der Stromlieferant den Anfangszählerstand und den Endzählerstand nicht nachgewiesen, lässt sich der Stromverbrauch nicht feststellen. Der Zählerstand im Zeitpunkt des Einzugs und der Zählerstand im Zeitpunkt des Auszugs sind unerlässliche Daten für die Bestimmung des Stromverbrauchs.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über die Bezahlung einer Stromrechnung.

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen.

Der Beklagte schloss mit Herrn … im Mai 2016 einen Mietvertrag über eine Wohnung in dem Gebäude …, …. Der Beklagte nutze die Wohnung anschließend nicht selbst, sondern für die Unterbringung von vier bis fünf Mitarbeitern. In dem Gebäude gab es insgesamt vier Verbrauchseinheiten. Neben der Wohnung des Beklagten befanden sich in dem Gebäude noch drei Gewerbeeinheiten, nämlich ein Metallschweißer, ein Reifenverkauf und eine Werkstatt. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass sich die von dem Beklagten angemieteten Räumlichkeiten in einem reinen Gewerbegebiet befanden und daher für Wohnzwecke nicht genutzt werden durften. Das Mietverhältnis wurde daraufhin wieder beendet. Der Beklagte hat die Nutzung der Wohnung nach seinen Angaben im Juni 2018 beendet. Aus dem Übergabeprotokoll ergibt sich eine Rückgabe der Wohnung an den Vermieter im Oktober 2018.

Die Klägerin erstellte mit Datum vom 05.02.2019 eine an den Beklagten adressierte Schlussrechnung für die Belieferung mit Strom für eine Verbrauchsstelle mit der Bezeichnung …, …. Als Zählernummer wurde … angegeben. Die Rechnung bezieht sich auf den Lieferzeitraum vom 15.06.2018 bis zum 18.10.2018. Aus der Rechnung ergibt sich ein Verbrauch von 55.242 kWh. Die Klägerin beziffert ihre Forderung auf dieser Grundlage gegenüber dem Beklagten mit insgesamt 17.948,11 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte als Mieter der Verfügungsberechtigte über die streitgegenständliche Verbrauchsstelle sei. Ein Vertrag zwischen den Parteien über die Belieferung mit Strom sei im Rahmen der Grundversorgung durch die tatsächliche Entnahme von Strom zustande gekommen. Der Beklagte sei daher zur Bezahlung der Rechnung verpflichtet. Die fehlerhafte Hausnummer bei der Angabe der Verbrauchsstelle in der Rechnung sei nicht relevant, weil die Verbrauchsstelle sich u.a. über die Zählernummer konkretisieren lasse.

Die Klägerin behauptet, der der Beklagte habe an der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle einen Stromverbrauch in Höhe von 55.242 kWh gehabt. Die Mitteilung der Zählerstände bei Einzug und Auszug des Beklagten sei jeweils durch den Vermieter der Wohnung erfolgt.

Der Vermieter habe gegenüber der Klägerin telefonisch einen Anfangszählerstrand in Höhe von 17.805 mitgeteilt. Der Vermieter habe der Klägerin durch Übersendung eines Übergabeprotokolls vom 28.10.2018 einen Endzählerstand in Höhe von 76.582 mitgeteilt (vgl. Übergabeprotokoll Anlage K10). Der Beklagte befinde sich seit dem 19.02.2019 im Zahlungsverzug, nachdem die mit der Schlussrechnung gesetzte Zahlungsfrist verstrichen sei.

Die Klägerin macht mit der Klage die Bezahlung der Rechnung sowie Inkassokosten geltend.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.948,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.02.2019 sowie vorgerichtliche Mahnauslagen in Höhe von 924,80 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe keinen Vertrag mit der Klägerin geschlossen. Der Beklagte habe die Stromzahlungen monatlich in bar an den Vermieter der Wohnung gezahlt. Die Wohnung sei am 30.06.2018 geräumt worden, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke benutzt werden durfte. In der Zeit ab dem 01.07.2018 sei es daher nicht mehr zu einem Stromverbrauch gekommen. Der Beklagte stellt einen Stromverbrauch in Höhe von 55.242 kWh in Abrede. Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Stromverbrauch in dieser Höhe nicht plausibel sei. Der Beklagte stellt in Abrede, dass über den streitgegenständlichen Zähler der Strom für die von ihm angemietete Wohnung erfasst worden sei. Ein Zähler mit der streitgegenständlichen Zählernummer sei in dem Gebäude zwar vorhanden gewesen, aber in dem Gebäude habe es vier Verbrauchseinheiten gegeben, er habe jedoch im Keller des Gebäudes nur zwei bis drei Zähler gesehen.

Die Kammer hat den Beklagten persönlich angehört.

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