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Streit um die Grenzbepflanzung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 12 Abs. 2 S. 2 NRG darf eine Kirschlorbeerhecke, die in einem Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze gepflanzt worden ist, maximal eine Höhe von 1,80 m haben. Unerheblich ist, dass die Hecke bei einer derartigen Verkürzung auf 1,80 m nicht mehr überlebensfähig wäre. Die Hecke kann, anstatt sie von oben zu verkürzen, bei gleichbleibender Höhe in einen Abstand von 1 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze (bei einer Höhe von 2,30 m) versetzt werden, § 12 Abs. 1 und 2 NRG.

Die Zweige einer - maximal 1,80 m hohen - Kirschlorbeerhecke sind bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, § 12 Abs. 1 und 3 NRG, so dass diese nicht mehr auf das Grundstück der Nachbarn ragen.


LG Baden-Baden, 13.02.2017 - Az: 1 S 10/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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