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Bis wann sind Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung mitzuteilen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 556 Abs. 3 S. 5, 6 BGB sind Einwendungen des Mieters gegen die Abrechnung über die Nebenkosten dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der jeweiligen Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen.

Die Frist gilt für sämtliche Einwendungen gegen eine Nebenkostenabrechnung, insbesondere auch für den hier Fall, dass ein Vermieter zu Ungunsten des Mieters tatsächlich geleistete Vorauszahlungen auf die Nebenkosten nicht berücksichtigt.

Es ist dem Mieter nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den für ihn günstigen Fehler des Vermieters zu berufen, da dieser Fehler des Vermieters, nämlich Einstellung der falschen Vorauszahlungshöhe, für den Mieter offensichtlich erkennbar war. Für die Mieter war aus den vorgelegten Nebenkostenabrechnungen auf den ersten Blick erkennbar, welche Vorauszahlungen der Vermieter eingestellt hatte. Da ihnen auch die Höhe der von ihnen zu leistenden Vorauszahlungen bekannt sein musste, war dieser Fehler für die Mieter offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar. Es besteht daher kein Grund, ihnen nach Treu und Glauben einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Schutz zuzubilligen. Vielmehr gilt hier die gesetzlich normierte Einwendungsfrist von 1 Jahr ab Zugang der Nebenkostenabrechnung.


AG Remscheid, 18.04.2017 - Az: 7 C 171/16

ECLI:DE:AGRS:2017:0418.7C171.16.00

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