Der Beklagte ist gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe verpflichtet, da das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 15. Januar 2024 beendet worden ist. Diese ist gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam, selbst wenn der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt haben sollte.
Zwar ist das Verschulden des Mieters in der Regel ein wesentlicher Abwägungsfaktor für die Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung. Hier waren die Folgen der dem Beklagten zur Last gelegten Pflichtverletzung aus den Gründen des angefochtenen Urteils, auf das die Kammer Bezug nimmt und denen im Wesentlichen nicht mehr hinzuzufügen ist, jedoch derart schwerwiegend, dass dem Kläger, dem auch Schutzpflichten gegenüber den weiteren Hausbewohnern obliegen, eine Fortsetzung des Mietverhältnis mit dem gewalttätigen - und hinsichtlich seiner angeblichen Alkoholsucht untherapierten - Beklagten unter keinen Umständen mehr zuzumuten war. Das rechtfertigt die fristlose Kündigung, auch wenn der Beklagte vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt worden ist und das Mietverhältnis tatsächlich seit dem Jahre 2006 unbeanstandet gewährt haben sollte.
LG Berlin II, 30.07.2024 - Az: 67 S 190/24
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - bekannt aus:
ComputerBild
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Bereits 398.824 Beratungsanfragen
So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne