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Wenn die Betriebskostenabrechnung gegen die Heizkostenverordnung verstößt

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Mieterin ist berechtigt, die auf sie entfallenden Anteile der Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 12 Abs.1 HeizKostV zu kürzen, wenn die Vermieterin entgegen § 9 Abs. 2, Satz 1 HeizkostV keine Wärmezähler zur Messung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge installiert hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Insoweit hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass die Beklagte eine verbundene Anlage betreibt, was sie aber im Rahmen der von ihr gestellten Nebenkostenabrechnungen 2014/2015 nicht entsprechend der Heizkostenverordnung umgesetzt hat. Die Folge dieser mangelnden Umsetzung ist explizit in § 12 HeizkostV geregelt, den das Amtsgericht beanstandungslos angewandt hat.

Das Kürzungsrecht des § 12 HeizkostV greift bei Betrieb einer verbundenen Anlage ein, wenn keine Ausnahme gemäß § 11 HeizkostV vorliegt, da eine wirtschaftliche Unmöglichkeit einer nachträglichen Montage von Mengenzählern nicht ersichtlich ist. Die Folge dieser mangelnden Umsetzung ist explizit in § 12 HeizkostV geregelt.

Die potentiellen Einsparmöglichkeiten bei Anbringung von Mengenzählern können mit 15 % der gesamten Verbrauchskosten für Warmwasser gemäß § 12 Abs. 1 HeizkostV angenommen und diese gemäß § 11 Abs. 1, Nr. 1b) HeizkostV auf 10 Jahre hochgerechnet werden.

Der Gesetzgeber hat mit dem Ansatz von 15 % eine Pauschalisierung anhand der vermuteten Einsparungen durch die verbrauchsabhängige Kostenverteilung festgelegt. Ein Grund, der eine Abweichung von dieser prozentualen Grundlage rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich.


LG Potsdam, 14.09.2017 - Az: 4 S 33/17

ECLI:DE:LGPOTSD:2017:0914.4S33.17B1.00

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