Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.581 Anfragen

Nicht jede Gebrauchsüberlassung rechtfertigt die Kündigung!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Mieter verletzt seine vertraglichen Pflichten bereits dann, wenn er eine Gebrauchsüberlassung an einen Dritten vornimmt, ohne zuvor die Erlaubnis des Vermieters nach § 553 Abs. 1 BGB einzuholen. Das gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat. Einer vorhergehenden Abmahnung bedarf es insoweit nicht.

Zu prüfen ist jedoch - wie auch sonst - unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, ob der Vertragsverstoß des Mieters ein die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigendes Gewicht hat.

Einem im Zeitpunkt des Ausspruchs der außergerichtlichen Kündigung bereits fast ein Jahr zurückliegenden, einmaligen Vorgang kommt noch kein den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigendes Gewicht zu.


LG Berlin, 18.06.2018 - Az: 65 S 39/18

Theresia DonathMartin BeckerDr. Rochus Schmitz

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus FOCUS Magazin 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.
Verifizierter Mandant