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Unterlassungsanspruch wegen Immissionen von Windenergieanlagen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 906 Abs. 1 BGB nur dann, wenn „wesentliche Beeinträchtigungen“ im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB vorliegen, die über die Duldungspflicht im Sinne von § 906 Abs. 1 und Abs. 2 BGB hinausgehen.

Eine Duldungspflicht des Eigentümers besteht nach § 906 Abs. 1 BGB lediglich bei unwesentlichen Beeinträchtigungen oder nach § 906 Abs. 2 BGB zwar bei wesentlichen aber ortsüblichen Beeinträchtigungen, die durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden können.

Die Beeinträchtigungen sind in der Regel gem. § 906 Abs. 1 S. 2 BGB unwesentlich, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.

Im Grundsatz muss der Störer darlegen und beweisen, dass sich eine Beeinträchtigung nur als unwesentlich darstellt. Soweit Grenz- oder Richtwerte öffentlich-rechtlich vorgegeben sind, muss erst einmal der Störer darlegen und nachweisen, dass seine Immissionen innerhalb der in § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB genannten Grenz- oder Richtwerte bleiben.

Nur wenn diese Richtwerte nachweislich eingehalten oder unterschritten sind, indiziert dieser Umstand die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB. Nur wenn der Störer im ersten Schritt den Nachweis erbracht hat, dass die Grenz- oder Richtwerte nach § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB eingehalten sind, kommt ihm die entsprechende Beweiserleichterung zu Gute. In einem zweiten Schritt ist es dann Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, welche diese Indizwirkung erschüttern. Ggf. ist auch darüber im Zivilprozess Beweis zu erheben.

Im Rahmen einer abschließenden Gesamtwürdigung aller die jeweiligen Immissionen charakterisierenden Umstände muss der Tatrichter beurteilen, ob die Beeinträchtigungen „wesentlich“ oder „unwesentlich“ im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind. Er ist dabei an öffentlich-rechtliche Grenz- oder Richtwerte nicht gebunden, diese können jedoch - auch wenn sie nicht unter § 906 Abs. 1 S. 2 oder 3 BGB fallen - eine gewisse Entscheidungshilfe darstellen.

Bei der abschließenden Beurteilung darf sich der Zivilrichter neueren technischen und medizinischen Erkenntnissen (z.B. WHO-Empfehlungen) zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht verschließen. Für Lärm gelten folgende Prämissen: Dauerlärm ist im Allgemeinen lästiger als vorübergehender Lärm, hohe Frequenzen sind in der Regel lästiger als niedrige, zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen stört Lärm mehr als tagsüber an Werktagen.

Unwesentliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 906 Abs. 1 sind solche, die dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen unter Würdigung aller öffentlicher und privater Belange zumutbar sind. Dabei ist eine wertende Beurteilung vorzunehmen. Ausgangspunkt ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen im Hinblick auf Natur und Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks. Überempfindlichkeit ist ein Los, dass jeder selbst tragen muss, weshalb mit dem Kriterium der „Verständigkeit eines Durchschnittsmenschen“ eine elastische Handhabe und Beurteilung ermöglicht wird.


OLG Schleswig, 13.06.2019 - Az: 7 U 140/18

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