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Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Hinweispflichten des Verwalters

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

Die Dokumentationspflicht beinhaltet keine wörtliche oder zusammenfassende Wiedergabe der Erklärungen der Verwaltung zum Haftungsrisiko im Protokoll der Eigentümerversammlung oder Bezugnahme des Beschlusses auf entsprechende Dokumente.

In § 24 Abs. 6 S. 1 WEG heißt es lediglich, dass über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen ist.

Nach allgemeiner Ansicht sind neben dem Mindestinhalt, nämlich dem Wortlaut der gefassten Beschlüsse und dem Abstimmungsergebnis, nur rechtserhebliche Umstände aufzunehmen. Den Verwalter trifft keine Rechtsberatungspflicht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Protokollierungspflicht bereits damit Genüge getan ist, wenn festgehalten wurde, dass die Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung über die Haftungsrisiken diskutiert haben.

Eine Ausdehnung der Protokollierungspflicht betreffend eine Belehrung über die Risiken Immobilienbewirtschaftung und der damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen ist auch deswegen abzulehnen, da dies den Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung und des Protokolls schnell sprengen würde.

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AG Pinneberg, 27.11.2018 - Az: 60 C 13/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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