Grundsätzlich können die Parteien einer WEG einen Verteilerschlüssel wählen, der der Heizkostenverordnung entspricht.
Eine Vereinbarung hinsichtlich der abweichenden Abrechnung von dem Verteilerschlüssel, der in der Teilungserklärung festgelegt ist, muss jedoch entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Fehlt es an einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung, so sind an eine konkludente Vereinbarung besonders strenge Anforderungen zu stellen.
Alleine die schweigende Hinnahme von Abrechnungen, welche dem gesetzlichen oder vereinbarten Verteilungsmaßstab nicht entsprechen, genügt nicht, um eine konkludente Vereinbarung der Wohnungseigentümer anzunehmen. Erforderlich ist vielmehr, dass sämtlichen Eigentümern bewusst war, eine dauerhaft anderweitige Regelung zu schaffen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass einem Erwerber einer Eigentumswohnung ohne Weiteres ersichtlich sein muss, welcher Kostenverteilungsmaßstab in der entsprechenden Wohnungseigentumsanlage gilt. Dies kann er in Bezug auf die Heizkosten jedenfalls durch einen Blick in die Teilungserklärung feststellen. Eine konkludente Änderung insoweit würde sich einem Erwerber nicht ohne Weiteres erschließen.
Eine Vereinbarung hinsichtlich der abweichenden Abrechnung von dem Verteilerschlüssel, der in der Teilungserklärung festgelegt ist, muss jedoch entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Fehlt es an einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung, so sind an eine konkludente Vereinbarung besonders strenge Anforderungen zu stellen.
Alleine die schweigende Hinnahme von Abrechnungen, welche dem gesetzlichen oder vereinbarten Verteilungsmaßstab nicht entsprechen, genügt nicht, um eine konkludente Vereinbarung der Wohnungseigentümer anzunehmen. Erforderlich ist vielmehr, dass sämtlichen Eigentümern bewusst war, eine dauerhaft anderweitige Regelung zu schaffen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass einem Erwerber einer Eigentumswohnung ohne Weiteres ersichtlich sein muss, welcher Kostenverteilungsmaßstab in der entsprechenden Wohnungseigentumsanlage gilt. Dies kann er in Bezug auf die Heizkosten jedenfalls durch einen Blick in die Teilungserklärung feststellen. Eine konkludente Änderung insoweit würde sich einem Erwerber nicht ohne Weiteres erschließen.
AG Wismar, 17.12.2018 - Az: 8 C 337/17 WEG
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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