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Verspäteter Zugang der Nebenkostenabrechnung wegen Namenswechsel des Mieters

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Es gehört zu den nachvertraglichen Pflichten einer Mieterin, noch für die Vermieterin erreichbar zu sein, wenn die Abwicklung weiterer Nebenkostenabrechnungen noch aussteht.

In diesem Zusammenhang besteht eine Informationspflicht der Mieterin über ihre Namensänderung im Zuge einer Heirat, deren rechtzeitige Erfüllung von der Mieterin im Streitfall nachzuweisen ist.

Vorliegend hatte die Mieterin zunächst unter ihrem ursprünglichen Namen einen Nachsendeauftrag eingerichtet, zwischenzeitlich geheiratet und einen neuen Namen angenommen. Dies wurde der ehemaligen Vermieterin jedoch nicht mitgeteilt Die Abrechnung richtete die Vermieterin an die ehemalige Mieterin unter dem ursprünglichen Namen an die neue Adresse.

Die Vermieterin erhielt in der Folge die rechtzeitig abgeschickte Nebenkostenabrechnung mit einem Nichtzustellvermerk zurück. In diesem Fall ist zu Lasten der Mieterin davon auszugehen, dass der Zugang der rechtzeitig abgeschickten Nebenkostenabrechnung aufgrund der bis dahin nicht erfolgten Mitteilung des neuen Familiennamens seitens der ehemaligen Mieterin scheiterte.

Angesichts dessen war es der ehemaligen Mieterin auch nach den Grundsätzen des § 242 BGB verwehrt, sich auf den verspäteten Zugang der streitgegenständlichen Abrechnung zu berufen.


AG Frankfurt/Main, 20.03.2019 - Az: 380 C 2096/18 (14)

ECLI:DE:AGFFM:2019:0320.380C2096.18.14.00

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