Für die Frage der Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung i.S.d.
§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen maßgeblich, wobei aber die Wertentscheidungen des Grundgesetzes maßgeblich sind.
Ein Grund zur
fristlosen Kündigung kann auch in Beleidigungen und Drohungen liegen. Das gilt auch dann, wenn die Beleidigung gegenüber der Hausverwaltung erfolgt, weil der Vermieter über die Hausverwaltung mit dem Mieter in Kontakt tritt und der Vermieter gegenüber der Hausverwaltung als Vertragspartner selbst eine Schutzpflicht hat.
Äußerungen des Mieters können auch dann eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, wenn sie zwar in einer Auseinandersetzung über Mängelanzeigen und über die Frage fallen, ob die Miete pünktlich gezahlt werde, gleichwohl aber im Rahmen eines Schreibens des Mieters mit zweieinhalb Seiten und hineinkopierten Bildern und Auszügen unter Verwendung einer Vielzahl von Ausdrücken sowie mit krass unhöflichem und beleidigendem Inhalt.