Nimmt der Mieter einer Eigentumswohnung vor Abschluss des Mietvertrages selbst als Vertreter des Wohnungseigentümers an einer Eigentümerversammlung teil und ist er infolgedessen über Mängel der Mietsache und den Umstand informiert, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum ablehnt, ist sein Minderungsrecht gem. § 536b BGB wegen Kenntnis des Mangels der Mietsache bei Vertragsabschluss auch dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter auf Verlangen des Mieters zuvor Abhilfe zugesagt hatte.
Für einen Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gem. § 280 BGB i.V.m. § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer wegen Nichtdurchführung notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen fehlt es in einem solchen Fall an einem Schaden.
Für einen Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gem. § 280 BGB i.V.m. § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer wegen Nichtdurchführung notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen fehlt es in einem solchen Fall an einem Schaden.
AG München, 23.05.2019 - Az: 484 C 25749/17 WEG
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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