Die Kaufsache leidet an einem Rechtsmangel i.S.d. § 435 Satz 1 BGB, wenn entgegen der Zusicherung im notariellen Kaufvertrag ein Mietverhältnis besteht.
Die Käufer darf auf der Grundlage einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung darauf vertrauen, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Miet-)Rechte Dritter nicht (mehr) bestanden.
Die Käufer darf auf der Grundlage einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung darauf vertrauen, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Miet-)Rechte Dritter nicht (mehr) bestanden.
AG Düren, 29.05.2019 - Az: 47 C 464/17
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