Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen fristlosen
Kündigung im Sinne des
§ 543 Absatz 1 Satz 1 (in Verbindung mit
§ 549 Absatz 1) BGB liegt dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Das ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wohnungsmieter in einem Zeitraum für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines nicht unerheblichen Teils in
Verzug ist, der die Miete für einen Monat übersteigt oder aber in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, der Wohnungs-Mieter mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Hat der Wohnungsmieter den Gebrauch der Mietwohnung einem Dritten überlassen, so kann der Wohnungsvermieter die Mietwohnung nach Beendigung des (Haupt-)Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.