Die Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums wie etwa des Treppenhauses zum Zwecke der Herstellung des barrierefreien Zuganges zu einer Wohnungseigentumseinheit zum Vorteil von dessen Eigentümer bzw. Nutzer hat unter Berücksichtigung der Interessen sämtlicher beteiligter Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen.
Dabei ist insbesondere das grundrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG) auf Seiten des Behinderten Miteigentümers zu berücksichtigen, andererseits die Frage der Zumutbarkeit einer mit einer solchen Maßnahme verbundene Einschränkung der Benutzbarkeit des gemeinschaftlichen Eigentums durch die anderen Miteigentümer.
Im Zweifel wird auch unter Ansehung der grundlegenden gesetzgeberischen Wertung des § 554a BGB (auch wenn diese Vorschrift originär nur für Mietrechtsverhältnisse geschaffen wurde) dabei das Interesse auf die Herstellung eines barrierefreien Zuganges überwiegen, zumal diese regelmäßig nur vorübergehender Natur ist und dessen Beseitigung etwa durch Stellung einer Sicherheit für die Rückbaukosten abgesichert werden kann. Dabei gilt die Installation eines Treppenlifts als eine niederschwellige Maßnahme.
Aus dem Umstand, dass eine solche Anlage nur bei entsprechendem Bedarf und nur vorübergehend von den übrigen Eigentümern zu dulden ist, folgt, dass bei Wegfall des Bedarfs ein Rückbauanspruch entsteht.
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