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Einbruch in Nachbarwohnung wegen Wasserschadens ist kein Kündigungsgrund!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Einbruch in Nachbarwohnung wegen eines vermuteten Wasserschadens begründet eine Kündigung. Denn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses zuzumuten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Amtsgericht hat die Umstände des vorliegenden Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen miteinander abgewogen und ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass keine eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung vorliegt.

Denn entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung vertritt die Kammer - wie auch das Amtsgericht - die Ansicht, dass es durchaus plausibel erscheint, dass der Beklagte zu 1 die Tür der leerstehenden Wohnung mutwillig geöffnet hat, weil er dort den Wasserschaden vermutete und weiteres Ausdringen von Wasser verhindern wollte.

Unstreitig haben die Beklagten bei ihrer Rückkehr aus dem Urlaub festgestellt, dass braune Verfärbungen an der Decke und den Wänden und eine Wasserpfütze in ihrer Küche waren. Auch wenn die Beklagten kein Wasser die Wände herablaufen sahen, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Wasserschaden nicht dennoch akut und aktuell ist. Denn wenn beispielsweise ein Abflussrohr beschädigt ist, tritt nur Wasser aus, wenn dieses abfließt. Dies kann jedoch jederzeit - auch plötzlich schwallartig - erfolgen, wenn beispielsweise ein Wasch- oder Spülmaschine läuft oder Wasser aus einer Badewanne abgelassen wird.

Insofern ist es objektiv nachvollziehbar und verständlich, dass der Beklagte zu 1 die Wohnung gewaltsam öffnete, um mutmaßlich nötige Selbsthilfe zu leisten. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil einerseits die aufgebrochene Wohnung, in der der Beklagte zu 1 den Wasseraustritt vermutete, seit langem leersteht und die eigene Wohnung wegen des Urlaubs der Beklagten ebenfalls einige Zeit unbeaufsichtigt waren, so dass die Beklagten nicht ausschließen konnten, dass der Wasseraustritt bereits über einen längeren Zeitraum unbemerkt erfolgt war.

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