Recht des Eigentümers auf Einsicht in die Buchführung und die Abrechnungsbelege
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Jeder Eigentümer hat ein individuelles Recht auf Einsicht in die Buchführung und die Abrechnungsbelege einschließlich aller Einzelabrechnungen, auch der anderen Wohnungseigentümer und der Bankkontoauszüge; die Klage ist dabei gegen den Verwalter zu richten.
Das Einsichtsrecht setzt kein besonders darzulegendes rechtliches Interesse voraus und besteht auch noch nach Eigentümerbeschlüssen über die Jahresabrechnung und über die Entlastung des Verwalters. Seine Grenzen findet das Recht lediglich im Verbot des Rechtsmissbrauchs und dem Schikaneverbot.
Dass dem Eigentümer bereits Kopien der Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden steht dem Anspruch nicht entgegen, denn der Eigentümer hat einen Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen.
AG Offenbach, 20.11.2019 - Az: 320 C 151/18
Nachfolgend: LG Frankfurt/Main - 13 S 43/20 (anhängig)
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