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Leihvertrag über eine Wohnung und das Räumungsbegehren

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Wohnung kann gemäß § 604 Abs. 3 BGB jederzeit zurückverlangt werden, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des § 604 Abs. 3 BGB ausschließende fest vereinbarte Leihdauer (§ 604 Abs. 1 BGB) oder einen vereinbarten Zweck (§ 604 Abs. 2 BGB) trägt der Entleiher.

Ist zum Hintergrund der Überlassung der Wohnung wenig bekannt und wurde insbesondere nicht vorgetragen, es sei eine bestimmte Leihdauer fest vereinbart worden, so ist der Zweck der Übertragung durch Auslegung zu ermitteln, wobei der Entleiher die für die Auslegung erforderlichen Anknüpfungstatsachen vorzutragen hätte. Spricht nichts dafür, dass die Dauer der Leihe bestimmt oder aus dem Zweck zu entnehmen wäre, so kann der Verleiher die leihweise übertragene Wohnung gemäß § 604 Abs. 3 BGB jederzeit zurückfordern. Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. v. § 605 Nr. 2 BGB (vertragswidriger Gebrauch) kommt es nicht an.

Auf die Motivation für das Räumungsbegehren kommt es für dessen Berechtigung nicht an.

Die Regelungen etwa der § 569 BGB und der Einschränkung der ordentlichen Kündigung gemäß § 573 BGB werden für die Leihe - auch bezüglich Wohnraum - von §§ 604, 605 BGB überlagert, so dass für eine analoge Anwendung kein Raum ist. § 721 ZPO, der bereits seinem Wortlaut nach nicht auf Mietverhältnisse beschränkt ist, findet Anwendung, führt aber seiner Rechtsfolge nach nicht zu einer Abweisung des Räumungsbegehrens.


LG Köln, 06.03.2020 - Az: 19 O 166/19

ECLI:DE:LGK:2020:0306.19O166.19.00

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