Einer Zustimmungsklage fehlt es bereits an der erforderlichen besonderen Sachentscheidungsvoraussetzung eines wirksamen Mieterhöhungsverlangens, wenn dieses dem Mieter nicht zugegangen ist.
Das Mieterhöhungsverlangen ist als einseitige Willenserklärung des Vermieters nur wirksam, wenn es dem Mieter in der Form des § 558a Abs. 1, Abs. 2 BGB auch tatsächlich zugegangen ist (§ 130 BGB).
Es besteht für Postsendungen und Standard-Einschreiben kein Anscheinsbeweis, dass die zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht.
Die Mieter hat vorliegend bestritten, dass ihm das Mieterhöhungsverlangen vor Klageerhebung zugegangen ist und hat im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinreichend dargelegt, dass Postsendungen gelegentlich abhandenkämen, weil die Haustür an seiner Wohnanschrift nicht durchgehend geschlossen sei und das streitige Mieterhöhungsverlangen - wie er im Nachgang in Erfahrung gebracht hat - auch anderen Mietern des Hauses nicht zugegangen sei.
Den Zugang des Mieterhöhungsverlangens hat der Vermieter auch nicht durch den Einlieferungsbeleg zur entsprechenden Sendungsnummer und den Zustellungsvermerk bewiesen. Denn aus diesen Unterlagen ergibt sich weder, dass ein Einwurf in den persönlichen Briefkasten des Mieters erfolgt ist noch das dem Mieter das Schreiben mit dem Mieterhöhungsverlangen persönlich übergeben wurde.
Das Mieterhöhungsverlangen ist als einseitige Willenserklärung des Vermieters nur wirksam, wenn es dem Mieter in der Form des § 558a Abs. 1, Abs. 2 BGB auch tatsächlich zugegangen ist (§ 130 BGB).
Es besteht für Postsendungen und Standard-Einschreiben kein Anscheinsbeweis, dass die zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht.
Die Mieter hat vorliegend bestritten, dass ihm das Mieterhöhungsverlangen vor Klageerhebung zugegangen ist und hat im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinreichend dargelegt, dass Postsendungen gelegentlich abhandenkämen, weil die Haustür an seiner Wohnanschrift nicht durchgehend geschlossen sei und das streitige Mieterhöhungsverlangen - wie er im Nachgang in Erfahrung gebracht hat - auch anderen Mietern des Hauses nicht zugegangen sei.
Den Zugang des Mieterhöhungsverlangens hat der Vermieter auch nicht durch den Einlieferungsbeleg zur entsprechenden Sendungsnummer und den Zustellungsvermerk bewiesen. Denn aus diesen Unterlagen ergibt sich weder, dass ein Einwurf in den persönlichen Briefkasten des Mieters erfolgt ist noch das dem Mieter das Schreiben mit dem Mieterhöhungsverlangen persönlich übergeben wurde.
AG Gelsenkirchen, 19.01.2021 - Az: 204 C 166/20
ECLI:DE:AGGE1:2021:0119.204C166.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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