Das Recht des Mieters auf Belegeinsicht im Rahmen der Betriebskostenabrechnung bezieht sich auf die Originalbelege, sofern diese noch vorhanden sind. Er kann in diesem Fall nicht auf digitale Belege verwiesen werden. Ein anderes gilt für den Fall, dass die Belege digitalisiert und dann vernichtet werden.
AG Ludwigslust, 14.03.2022 - Az: 44 C 504/20
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