Nach Eintritt der Abrechnungsreife können Betriebskostenvorauszahlungen nicht mehr geltend gemacht werden.
Zahlt der Mieter einen Teil der Betriebskostenvorauszahlungen nicht, weil er diese nach § 560 Abs. 4 BGB durch Erklärung gegenüber dem Vermieter reduziert hat, ist dies bei der insoweit allein zulässigen Abrechnung nach den Ist-Vorauszahlungen zu berücksichtigen.
Eine Erhöhung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB kann nicht auf etwaig zu erwartende Kostensteigerungen gestützt werden, sondern nur auf das Abrechnungsergebnis.
Allerdings können die Vertragsparteien wirksam auch formularvertraglich ein beiderseitiges Anpassungsrecht der Betriebskostenhöhe durch zugangsbedürftige Erklärung bei Kostenänderungen aufgrund von geänderten Bezugspreisen vereinbaren.
Im Rahmen der Anpassung nach § 560 Abs. 4 BGB ist auch die mietvertragliche Umlagevereinbarung zu berücksichtigen. Kosten die materiell fehlerhaft auf den Mieter umgelegt wurden, weil es an einer mietvertraglichen Umlagevereinbarung fehlt, vermögen eine Erhöhung nicht zu begründen. Entsprechendes gilt, soweit die Abrechnung formell unwirksam ist.
Zahlt der Mieter einen Teil der Betriebskostenvorauszahlungen nicht, weil er diese nach § 560 Abs. 4 BGB durch Erklärung gegenüber dem Vermieter reduziert hat, ist dies bei der insoweit allein zulässigen Abrechnung nach den Ist-Vorauszahlungen zu berücksichtigen.
Eine Erhöhung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB kann nicht auf etwaig zu erwartende Kostensteigerungen gestützt werden, sondern nur auf das Abrechnungsergebnis.
Allerdings können die Vertragsparteien wirksam auch formularvertraglich ein beiderseitiges Anpassungsrecht der Betriebskostenhöhe durch zugangsbedürftige Erklärung bei Kostenänderungen aufgrund von geänderten Bezugspreisen vereinbaren.
Im Rahmen der Anpassung nach § 560 Abs. 4 BGB ist auch die mietvertragliche Umlagevereinbarung zu berücksichtigen. Kosten die materiell fehlerhaft auf den Mieter umgelegt wurden, weil es an einer mietvertraglichen Umlagevereinbarung fehlt, vermögen eine Erhöhung nicht zu begründen. Entsprechendes gilt, soweit die Abrechnung formell unwirksam ist.
AG Hamburg, 27.06.2022 - Az: 49 C 13/22
ECLI:DE:AGHH:2022:0627.49C13.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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