Die Überlassung einer Mietwohnung an ein Kind der Mieter begründet keinen Kündigungsgrund, solange die Mieter die Wohnung weiterhin - auch als Zweitwohnung - nutzen und nicht vollständig aus dem Besitz ausgeschieden sind. Eine Gebrauchspflicht des Mieters besteht nicht; entscheidend ist allein, ob der Mieter die Wohnung endgültig aufgegeben hat.
Vermieter sind nach § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich davor geschützt, dass Mieter den Gebrauch der Mietsache ohne Erlaubnis auf Dritte übertragen. Hintergrund ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Miete ein persönliches, von gegenseitigem Vertrauen getragenes Rechtsverhältnis ist, sodass sich der Vermieter nicht gegen seinen Willen einen anderen Mieter aufdrängen lassen muss. Allerdings erfasst der Drittbegriff des § 540 BGB nicht sämtliche Personen außerhalb des Mietvertrages. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sind enge Familienangehörige des Mieters hiervon ausgenommen, da ihre persönliche Beziehung zum Mieter unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG steht (vgl. BGH, 05.11.2003 - Az: VIII ZR 371/02). Das Recht zur Aufnahme von Ehegatten und nahen Verwandten - insbesondere eigenen Kindern - besteht dabei, solange der Mieter die Wohnung noch in eigener Person nutzt.
Eine vertragswidrige Gebrauchsüberlassung im Sinne der §§ 540, 553 BGB, die den Vermieter zur ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach §§ 543, 569 BGB berechtigen könnte, setzt demnach voraus, dass der Mieter den Gebrauch einer Person überlässt, die als „Dritter“ im Rechtssinne anzusehen ist. Bei nahen Verwandten - vorliegend der eigenen Tochter der Mieter - fehlt es hieran, wenn die Mieter die Wohnung zugleich selbst noch nutzen. Entscheidend ist dabei nicht das Ausmaß der eigenen Nutzung durch die Mieter, sondern allein, ob sie den Besitz und die Kontrolle über die Wohnung endgültig aufgegeben haben.
Vermieter sind nach § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich davor geschützt, dass Mieter den Gebrauch der Mietsache ohne Erlaubnis auf Dritte übertragen. Hintergrund ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Miete ein persönliches, von gegenseitigem Vertrauen getragenes Rechtsverhältnis ist, sodass sich der Vermieter nicht gegen seinen Willen einen anderen Mieter aufdrängen lassen muss. Allerdings erfasst der Drittbegriff des § 540 BGB nicht sämtliche Personen außerhalb des Mietvertrages. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sind enge Familienangehörige des Mieters hiervon ausgenommen, da ihre persönliche Beziehung zum Mieter unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG steht (vgl. BGH, 05.11.2003 - Az: VIII ZR 371/02). Das Recht zur Aufnahme von Ehegatten und nahen Verwandten - insbesondere eigenen Kindern - besteht dabei, solange der Mieter die Wohnung noch in eigener Person nutzt.
Eine vertragswidrige Gebrauchsüberlassung im Sinne der §§ 540, 553 BGB, die den Vermieter zur ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach §§ 543, 569 BGB berechtigen könnte, setzt demnach voraus, dass der Mieter den Gebrauch einer Person überlässt, die als „Dritter“ im Rechtssinne anzusehen ist. Bei nahen Verwandten - vorliegend der eigenen Tochter der Mieter - fehlt es hieran, wenn die Mieter die Wohnung zugleich selbst noch nutzen. Entscheidend ist dabei nicht das Ausmaß der eigenen Nutzung durch die Mieter, sondern allein, ob sie den Besitz und die Kontrolle über die Wohnung endgültig aufgegeben haben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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