Der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer steht nicht der Umstand entgegen, dass der Steuerpflichtige seine Erstwohnung kostenfrei nutzt.
Wer eine eigene Wohnung als Zweitwohnung nutzt, hat keinen Anspruch darauf, dass die steuererhebende Gemeinde die im Falle einer Vermietung konkret erzielbare Nettokaltmiete individuell anhand aller vorliegenden werterhöhenden oder wertmindernden Einzelmerkmale mit entsprechenden Zu- und Abschlägen bestimmt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Klägerin, ihre Wohnung im Gemeindegebiet der Beklagten könne keine der Besteuerung unterliegende Zweitwohnung sein, da sie seit langem während der Woche kostenfrei zu Hause bei ihren Eltern in ihrem ehemaligen Kinderzimmer lebe und dort keinen steuerlich geltend zu machenden eigenen Hausstand besitze.
Die Qualifizierung einer Wohnung als Zweitwohnung im Sinne der örtlichen Steuersatzung hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige in der hauptsächlich genutzten Wohnung einen eigenen Hausstand im Sinne des Einkommensteuerrechts unterhält, also sich über das bloße Innehaben der Räume hinaus auch an den Kosten der Lebensführung beteiligt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Allein maßgebend ist nach § 2 Satz 1 ZwStS vielmehr, ob diejenige Person, die eine im Gebiet der Beklagten gelegene Wohnung zu ihrer persönlichen Lebensführung innehat, ihre Hauptwohnung in einem anderen Gebäude (derselben oder einer anderen Gemeinde) hat.
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