Instandsetzungsarbeiten, die einem Mieter nicht rechtzeitig angekündigt wurden, muss der der Mieter nicht dulden. Daher kann der Vermieter das Mietverhältnis auch nicht kündigen, wenn der Mieter den Zutritt zur Wohnung verweigert.
Auch wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Mieter gemäß § 555 a Abs. 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat, muss dem Mieter eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Ankündigung der geplanten Maßnahmen erteilt werden. Auch eine unzureichende Information des Vermieters ist ein Verstoß gegen seine Ankündigungspflicht.
Auch wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Mieter gemäß § 555 a Abs. 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat, muss dem Mieter eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Ankündigung der geplanten Maßnahmen erteilt werden. Auch eine unzureichende Information des Vermieters ist ein Verstoß gegen seine Ankündigungspflicht.
AG Berlin-Mitte, 01.04.2022 - Az: 104 C 183/21
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