Instandsetzungsarbeiten, die einem Mieter nicht rechtzeitig angekündigt wurden, muss der der Mieter nicht dulden. Daher kann der Vermieter das Mietverhältnis auch nicht kündigen, wenn der Mieter den Zutritt zur Wohnung verweigert.
Auch wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Mieter gemäß § 555 a Abs. 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat, muss dem Mieter eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Ankündigung der geplanten Maßnahmen erteilt werden. Auch eine unzureichende Information des Vermieters ist ein Verstoß gegen seine Ankündigungspflicht.
Auch wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Mieter gemäß § 555 a Abs. 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat, muss dem Mieter eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Ankündigung der geplanten Maßnahmen erteilt werden. Auch eine unzureichende Information des Vermieters ist ein Verstoß gegen seine Ankündigungspflicht.
AG Berlin-Mitte, 01.04.2022 - Az: 104 C 183/21
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


