Auch eine Erhöhung des Gaspreises um 500 % rechtfertigt es nicht den Gasbezug beim Mieter einzustellen. Die Wiederaufnahme der Gasversorgung kann daher mittels einstweiliger Verfügung erreicht werden.
Dem Mieter steht ein Anspruch auf Versorgung der Wohnung mit Warmwasser und Heizung und damit auf Wiederherstellung der Gasversorgung zu. Die Erhöhung des Gaspreises rechtfertigt keine Einstellung des Gasbezugs. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es sich insoweit um umlagefähige Nebenkosten handelt, die letztlich die Mieter in der Regel entsprechend ihres Verbrauches zu tragen haben.
Dem Vermieter ist es nicht verwehrt, die Vorauszahlungen für die Zukunft erhöhen.
Es ist vollkommen unstrittig, dass eine Versorgung mit Warmwasser und Heizung zu den absoluten Mindeststandards für ein menschenwürdiges Wohnen gehört, die ein Vermieter und Eigentümer einer Liegenschaft zu gewährleisten hat, ob er nun will oder nicht.
Dem Mieter steht ein Anspruch auf Versorgung der Wohnung mit Warmwasser und Heizung und damit auf Wiederherstellung der Gasversorgung zu. Die Erhöhung des Gaspreises rechtfertigt keine Einstellung des Gasbezugs. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es sich insoweit um umlagefähige Nebenkosten handelt, die letztlich die Mieter in der Regel entsprechend ihres Verbrauches zu tragen haben.
Dem Vermieter ist es nicht verwehrt, die Vorauszahlungen für die Zukunft erhöhen.
Es ist vollkommen unstrittig, dass eine Versorgung mit Warmwasser und Heizung zu den absoluten Mindeststandards für ein menschenwürdiges Wohnen gehört, die ein Vermieter und Eigentümer einer Liegenschaft zu gewährleisten hat, ob er nun will oder nicht.
AG Frankfurt/Main, 26.07.2022 - Az: 33 C 2065/22
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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