Wird der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen, hat das Gericht eine Schadensermittlung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen und insoweit zu prüfen, in welcher Höhe ein Schaden überwiegend wahrscheinlich ist; das gilt auch und gerade dann, wenn in einem Sachverständigengutachten eine Schätzungsbandbreite (hier: +/- 30%) genannt wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger erwarben von dem Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Juli 2015 ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Preis von 1.725.000 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Das 1924 errichtete und 2000 bis 2002 sanierte Gebäude steht unter Denkmalschutz. Gestützt auf die Behauptung, der Beklagte habe arglistig verschwiegen, dass die Außenabdichtung des Kellers unvollständig sei, verlangen die Kläger von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 172.312 € nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 144.800 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Kammergericht ihn unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 97.244 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision möchten die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe weiterer 47.556 € nebst Zinsen erreichen. Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision den Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit er zur Zahlung von mehr als 27.310,92 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
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