Zur schlüssigen Darlegung des Versicherungsfalles „Sturm“ reicht die Behauptung des Versicherungsnehmers, versicherte Sachen seien zu einem konkreten Zeitpunkt nach einer der in den Versicherungsbedingungen genannten Alternativen durch Sturm (Windstärke 8 Bft.) zerstört oder beschädigt worden, grundsätzlich aus. Weitergehender Vortrag auch zu den in den Bedingungen gewährten Beweiserleichterungen, bei deren Vorliegen ein Sturm unterstellt wird, ist dazu nicht erforderlich.
Der Nachweis eines bedingungsgemäßen Sturmes ist jedoch nicht geführt, wenn nach der Beweisaufnahme offen bleibt, ob zum behaupteten Zeitpunkt am Versicherungsort wetterbedingte Luftbewegungen der Windstärke 8 Bft. geherrscht haben, und auch die tatsächlichen Voraussetzungen der von den Bedingungen gewährten Beweiserleichterungen nicht dargelegt und bewiesen wurden.
Der Nachweis eines bedingungsgemäßen Sturmes ist jedoch nicht geführt, wenn nach der Beweisaufnahme offen bleibt, ob zum behaupteten Zeitpunkt am Versicherungsort wetterbedingte Luftbewegungen der Windstärke 8 Bft. geherrscht haben, und auch die tatsächlichen Voraussetzungen der von den Bedingungen gewährten Beweiserleichterungen nicht dargelegt und bewiesen wurden.
OLG Saarbrücken, 09.10.2020 - Az: 5 U 61/19
ECLI:DE:OLGSL:2020:1009.5U61.19.00
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